Kommst du aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland, möchtest aber an ein Zürcher Langzeitgymnasium? Oder hast du eine Einschränkung? Hier findest du alle Sonderregelungen und wann sie geltend gemacht werden können.
Ausserkantonaler Übertritt in ein Zürcher Langzeitgymnasium
Wer das Zulassungsverfahren für ein Langgymnasium in einem anderen Kanton erfolgreich abgeschlossen hat, kann sich ohne Prüfung an einem Zürcher Langgymnasium anmelden. Kandidaten aus anderen Kantonen können aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, Plätze frei sind und die Kostenübernahme geregelt ist. Dies erfolgt auf Grundlage eines interkantonalen Abkommens über Schulbeiträge.
Beispiel
Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssystemen, die in ein Langzeitgymnasium eintreten möchten, können nach Anordnung der Schulleitung entweder eine Aufnahmeprüfung ablegen oder als Hospitant für bis zu zwei Semester aufgenommen werden. Im zweiten Semester unterliegen sie den Promotionsbestimmungen, und bei erfolgreicher Erfüllung ist eine definitive Aufnahme möglich. Interessierte können sich über den folgenden angegebenen Link informieren.
Beispiel
Ein 12-jähriger Schüler aus Deutschland zieht mit seiner Familie in den Kanton Zürich und möchte in ein Zürcher Langzeitgymnasium eintreten. Da das deutsche Schulsystem anders aufgebaut ist als das Schweizer System, kann er nicht automatisch aufgenommen werden.
Die Schulleitung des gewünschten Gymnasiums entscheidet, ob er eine Aufnahmeprüfung ablegen muss oder ob er zunächst als Hospitant aufgenommen wird. In diesem Fall darf er bis zu zwei Semester am Unterricht teilnehmen, ohne offiziell ins Gymnasium aufgenommen zu sein.
Während des zweiten Semesters muss er die Promotionsbedingungen erfüllen, also gute schulische Leistungen erbringen. Falls er diese Anforderungen erfüllt, wird er definitiv ins Gymnasium aufgenommen und kann seine Schullaufbahn regulär fortsetzen.
Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleiche sind individuelle Massnahmen, die Jugendlichen ermöglichen, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Mögliche Massnahmen sind zum Beispiel die Verlängerung der Zeitdauer, um die Prüfung zu absolvieren oder das Benutzen unterstützender Arbeitsinstrumente. Es gibt noch weitere mögliche Massnahmen. Wenn sie einen Nachteilausgleich aufgrund von Einschränkungen beantragen möchten bzw. sich darüber informieren möchten, können sie das auf der offiziellen Seite des Kantons Zürich machen. Folgen Sie dafür folgendem Link.
Beispiel
Eine Schülerin mit einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) will die Aufnahmeprüfung in ein Zürcher Langzeitgymnasium absolvieren. Da sie für das Lesen und Schreiben mehr Zeit benötigt als ihre Mitschülerinnen und Mitschüler, beantragt sie einen Nachteilsausgleich.
Nach Prüfung ihres Antrags entscheidet die Schule, ihr bei schriftlichen Prüfungen eine Zeitverlängerung von 20 % zu gewähren.
Diese Massnahmen stellen sicher, dass die Schülerin trotz ihrer Beeinträchtigung faire Prüfungsbedingungen hat und ihr Wissen ohne unnötige Nachteile zeigen kann.
Quellen
- Informationen zur Aufnahme (Oktober 2024)
- Informationen zum Nachteilsausgleich (Oktober 2024)