Ihr Kind hat die zentrale Aufnahmeprüfung leider nicht bestanden. Sie möchten nun Rekurs einlegen, da sie einen Korrekturfehler vermuten? Zuerst einmal wäre es sinnvoll, Einsicht in die Prüfung zu verlangen.
Voraussetzungen für den Rekurs
Notwendige Dokumente und formale Anforderungen
Wenn Sie nun einen Rekurs einlegen möchten, dann muss dieser in schriftlicher Papierform und in Deutsch verfasst sein. Achten Sie darauf, dass Sie den Rekurs unterschreiben und in zweifacher Ausführung beilegen. Der Rekurs muss sowohl den Antrag als auch dessen Begründung beinhalten. Der angefochtene Entscheid ist ebenfalls beizulegen. Der Rekurs muss an folgende Adresse gesendet werden:
Bildungsdirektion
Generalsekretariat / Rechtsdienst
Walcheplatz 2
8090 Zürich
Fristen und Zeitrahmen
Der Rekurs ist innerhalb der angegebenen Frist (30 Tage nach Erhalt des Aufnahmeentscheids) einzureichen, die auf der Verfügung steht. Diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheids, auch wenn dieser auf einen Samstag oder Feiertag fällt. Samstage und Feiertage werden bei der Fristberechnung mitgezählt, jedoch verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag, wenn sie auf einen solchen Tag endet.
Die schriftliche Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder der Post übergeben werden (Datum des Poststempels). Selbes gilt, wenn man eine Stellungnahme oder weitere Unterlagen einreichen will. Für Sendungen aus dem Ausland gelten besondere Regelungen. Die Fristen laufen während des gesamten Verfahrens, auch während der Gerichtsferien, ununterbrochen weiter. Ein Wiedererwägungsgesuch hemmt den Fristenlauf nicht. Die Frist zum Einreichen des Rekurses kann nicht erstreckt werden.
(§ 22 in Verbindung mit § 11 Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Ablauf des Rekursverfahrens
Nach dem Erhalt des Rekurses bestätigt die Rekursabteilung der Bildungsdirektion diesen schriftlich. Die Behörde, die die Verfügung erlassen hat, wird kontaktiert und um eine Stellungnahme sowie die Akten gebeten. Die Rekursabteilung prüft den Rekurs auf gesetzliche Anforderungen. Bei Mängeln wird eine kurze Frist zur Behebung gesetzt (Zwischenverfügung). Bei notenbasierten Entscheiden (z. B. Prüfungen, Promotionen) erhalten Rekurrierende oft erst nach Einreichung des Rekurses die Begründung der Noten durch die Schulen und können sich dazu äussern. Sind alle Stellungnahmen eingegangen und keine weiteren Abklärungen nötig, entscheidet die Bildungsdirektion und informiert über das weitere Vorgehen (Rechtsmittelbelehrung).
Kosten
Die Kosten für einen abgelehnten Rekurs belaufen sich auf 500–1500 Fr. Ein Rekurs kann auch zurückgezogen werden. Dann werden in der Regel die Kosten reduziert. (§ 13 Abs. 2 und 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, § 5 ff. Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden)
Fazit
Ein Rekurs nach einer nicht bestandenen Gymiprüfung kann eine Möglichkeit sein, eine Korrekturprüfung zu veranlassen, wenn begründete Zweifel an der Bewertung bestehen. Allerdings sollten Eltern sorgfältig abwägen, ob die Erfolgsaussichten den Aufwand und die möglichen Kosten rechtfertigen. Eine frühzeitige Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen kann helfen, Klarheit zu gewinnen. Da der Rekurs formalen Anforderungen unterliegt und Fristen strikt eingehalten werden müssen, ist eine sorgfältige Vorbereitung essenziell. Falls Unsicherheiten bestehen, kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, um das beste Vorgehen zu bestimmen.
Quellen
- Informationen zum Rekursverfahren (Oktober 2024)