Nachhilfe und Gymikurse kannst du leider nicht von den Steuern abziehen. Diese Kosten werden nämlich unter den sogenannten Kinderabzug gefasst und eingerechnet. Diesen kannst du aber auch geltend machen, wenn dein Kind bereits volljährig ist, sich aber noch in der Erstausbildung befindet.
Kinderabzug für Eltern in einer ungetrennten Ehe oder Verwitwete
Du lebst in einer ungetrennten Ehe oder bist verwitwet: Du kannst für jedes Kind, das bis zum Ende der Steuerperiode minderjährig ist, oder für jedes Kind, welches volljährig ist, sich jedoch noch in der beruflichen Erstausbildung befindet und dessen Unterhalt du zur Hauptsache finanzierst, folgende Abzüge geltend machen.
Staatssteuer Abzug:
CHF 9’000 pro Kind
Bundessteuer Abzug:
CHF 6’600 pro Kind
Kinderabzug für Alleinerziehende
Voller Abzug für Alleinerziehende
Wenn die elterliche Sorge dir und dem anderen Elternteil gemeinsam zusteht und du steuerbare Unterhaltbeiträge für das Kind bekommst, dann kannst du den ganzen Kinderabzug geltend machen. Wenn dir die elterliche Sorge allein zusteht, dann kannst du den Kinderabzug vollständig geltend machen.
Für volljährige Kinder, die sich in der beruflichen Erstausbildung befinden, kannst du den vollständigen Kinderabzug geltend machen, wenn der andere Elternteil für das Kind keine Unterhaltsbeiträge leistet oder wenn Unterhaltsbeiträge geleistet werden, du aber trotzdem zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommst.
Staatssteuer Abzug:
CHF 9’000 pro Kind
Bundessteuer Abzug:
CHF 6’600 pro Kind
Halber Abzug bei geteilter elterlicher Sorge
Wenn die elterliche Sorge dir und dem anderen Elternteil gemeinsam zusteht und du keine steuerbaren Unterhaltbeiträge für das Kind bekommst, dann kannst du die Hälfte des Kinderabzugs geltend machen.
Staatssteuer Abzug:
CHF 4’500 pro Kind
Bundessteuer Abzug:
CHF 3’300 pro Kind
Kinderabzug für Eltern im Konkubinat
Wenn die elterliche Sorge dir allein zusteht oder sie gemeinsam ausgeübt wird und du von dem anderen Elternteil steuerbare Unterhaltbeiträge für das minderjährige Kind bekommst, kannst du den ganzen Abzug geltend machen.
Wenn die elterliche Sorge dir und dem anderen Elternteil zusteht und du keine an den anderen Elternteil geleisteten Unterhaltsbeiträge für das Kind abziehst, kannst du die Hälfte des Abzuges gelten machen.
Kinderabzug für volljährige Kinder in Ausbildung
Wenn das Kind volljährig ist, sich aber noch in der beruflichen Erstausbildung befindet, kannst du den gesamten Kinderabzug geltend machen, wenn du zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommst. Wenn beide Elternteile an den Unterhalt des Kindes beitragen, steht der Kinderabzug demjenigen zu, der den höheren finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Kindes leistet (in der Regel dem Elternteil mit dem höheren Einkommen).
Weitere Informationen zu Steuerabzügen
Ähnliche Regeln gelten, wenn du nicht mit ihrem Kind zusammenlebst. Die Regulierungen findest du unter Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) Ziffer 24 (S.20)
Quelle
Wegleitung zur Steuererklärung Kanton Zürich (Oktober 2024)